| Art. 9 | ||
| Organe | 1 | Die Organe der SLRG Sektion Rüti sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Revisoren 4. Kommissionen |
| 1. Die Generalversammlung | ||
| Art. 10 | ||
| Generalversammlung | 1 | Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Quartal statt und wird durch den Sektionspräsidenten einberufen. |
| 2 | Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden:
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| Art. 11 | ||
| Einladung | 1 | Die schriftliche Einladung zu einer Generalversammlung erfolgt vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden. |
| 2 | Zu den traktandierten Geschäften können die Stimmberechtigten an der Versammlung mündlich Anträge stellen. | |
| Art. 12 | ||
| Vorsitz | 1 | Der Sektionspräsident leitet die Generalversammlung. Im Ausnahmefall kann diese auch von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden. |
| Stimmrecht | 2 | Die Mitglieder erhalten folgende Stimmen zugeteilt:
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| Verfahren | 3 | Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht das absolute Mehr der Stimmberechtigten Stimmen geheime Durchführung verlangt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr der gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen gilt der Antrag als angenommen, wenn er das Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen und leere Stimmen sind ungültig. |
| Art. 13 | ||
| Zuständigkeit | 1 | Die Generalversammlung ist zuständig für die ihr durch das Gesetz und die vorliegenden Statuten übertragenen Aufgaben, insbesondere für die:
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| 2 | Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beim Sektionsvorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich die Traktandierung eines Geschäftes verlangen, das in die Zuständigkeit der Versammlung fällt. Gleichzeitig ist ein formulierter Antrag mit kurzer Begründung beizulegen. | |
| 2. Der Sektionsvorstand | ||
| Art. 14 | ||
| Zusammensetzung | 1 | Der Sektionsvorstand umfasst mindestens folgende Personen:
Zur Erfüllung der Aufgaben können weitere Personen in den Sektionsvorstand gewählt werden z.B. Kursleiter, im Maximum jedoch 11 Personen. |
| Amtsdauer | 2 | Der Vorstand wird auf zwei Vereinsjahre gewählt. Wahljahr ist in ungeraden Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer. |
| Art. 15 | ||
| Aufgabenzuteilung | 1 | Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, selbst. Bei Ausfall eines Mitgliedes während der Amtsperiode ist der Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Generalversammlung zu ergänzen. |
| Art. 16 | ||
| Aufgaben | 1 | Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind - soweit nötig - in Pflichtenheften zu umschreiben. |
| Art. 17 | ||
| Unterschrift | 1 | Die Vorstandsmitglieder zeichnen in ihren Ressorts einzeln, soweit es sich nicht um Verpflichtungen gegenüber Dritten handelt.
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| Art. 18 | ||
| Einberufung | 1 | Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren dreier Vorstandsmitglieder zusammen. |
| Beschlussfähigkeit | 2 | Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. |
| Art. 19 | ||
| Zuständigkeit | 1 | Der Vorstand ist zuständig für:
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| 2 | Im Weiteren ist er Bindeglied zwischen der Generalversammlung und dem Regionalvorstand und ist für die Teilnahme an Versammlungen der SLRG-ZH besorgt. | |
| 3 | Der Vorstand kann der Generalversammlung neue Vorstandsmitglieder vorschlagen. | |
| Art. 20 | ||
| Beschlussfassung | 1 | Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. |
| 3. Die Revisoren | ||
| Art. 21 | ||
| Revisoren | 1 | Als Revisoren werden zwei Personen sowie eine Ersatzperson gewählt. Diese sollten Mitglieder der SLRG Sektion Rüti sein und minimale Buchhaltungskenntnisse besitzen. Die Generalversammlung wählt die Personen jeweils für drei Jahre, das erste Jahr als Ersatzrevisor. |
| 4. Die Technische Kommission | ||
| Art. 22 | ||
| Zusammensetzung | 1 | Die Technische Kommission besteht mindestens aus folgenden Personen: - Technischer Leiter - Technischer Leiter Stv. - Jugendverantwortlicher - Trainer - Besitzer des Brevet II - Aktuar |