| Art. 4 | ||
| Kategorien | 1 | Die Mitglieder der SLRG Sektion Rüti sind:
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| Art.5 | ||
| Rechte und Pflichten | 1 | Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten und Beschlüsse (Reglemente, Vereinbarungen und Richtlinien) der SLRG Schweiz und der SLRG-ZH einzuhalten, die Ziele und der Zweck der SLRG zu fördern und die Bemühungen der übergeordneten Organe zu unterstützen. |
| 2 | Die Sektion ist in Bezug auf Organisation und Verwaltung frei. Übergeordnete Vorschriften und Richtlinien sind jedoch einzuhalten.
Haftung Für Unfälle, welche Teilnehmer an Kursen, Übungen oder anderen Veranstaltungen zustossen, können die Sektion sowie irgendwelche anderen Funktionäre grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Die Teilnehmer haben sich gegen die Folgen von Unfällen persönlich zu versichern. Mit der Aufnahme der Kurs- und Übungstätigkeit oder deren Beteiligung an anderen Veranstaltungen anerkennt der Teilnehmer diesen Artikel vorbehaltlos. | |
| Art.6 | ||
| Aufnahme | 1 | Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Natürliche Personen erwerben mit der Sektionsmitgliedschaft gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft der zuständigen Region und der SLRG. Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen. |
| Art. 7 | ||
| Vertretung | 1 | Die Mitglieder werden gegenüber der SLRG und der zuständigen Region von der Sektion vertreten. |
| Art. 8 | ||
| Austritt | 1 | Jedes Mitglied kann auf Ende des Vereinsjahres den Austritt erklären. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. |
| 2 | Der Ausschluss eines Mitgliedes wird ohne Angaben von Gründen durch die aufnehmende Instanz definitiv verfügt. Wer den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bis zum 31. Dezember nicht entrichtet, kann ohne weitere Formalitäten von der Mitgliederliste gestrichen werden. | |